l Fürstentum Lichtenberg - Der 1. Staat auf dem Mond -
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Die Entstehung des Fürstentum Lichtenberg

In Bezug auf extraterrestrische Grundstücke gibt es heute zwei Abkommen (Treaty's), dem ‚Outer Space Treaty' von 1967 und dem ‚Moon Treaty' von 1984. Das Outer Space Treaty von 1967 verbietet es Regierungen ausdrücklich, sich den Mond sowie andere Planeten in Form eines Besitzerrechts anzueignen. Damit haben die Regierungen ihre Rechte auf Planetenbesitz abgegeben. In diesem Abkommen wurde versäumt, die Ausnutzung des Mondes und andere Himmelskörper zu Profitzwecken auch privaten Personen und Firmen zu verbieten. Die UNO und alle anderen Länder die das Outer Space Treaty unterschrieben, wurden sich dieses wichtigen Versäumnisses sehr schnell nach der Ratifizierung des Abkommens von 1967 bewußt. Die UNO hat noch Jahre danach vergebens versucht, einen Anhang an das Treaty ratifizieren zu lassen; die meisten Mitgliedstaaten der UNO waren mit diesem Anhang nicht einverstanden. Im Jahre 1984 war das Moon Treaty entstanden, in dem alle Anhangsversuche gebündelt eingebracht wurden. Dieses Moon Treaty verbietet Individuen und Firmen ausdrücklich, sich den Mond oder andere Himmelskörper anzueignen und zu Profitzwecken zu nutzen. Von 185 Mitgliedstaaten der UNO wurde dieses Treaty jedoch nur von 6 Ländern unterstützt. Alle anderen Länder, wie z.B. die USA, Russland, China etc. haben es abgelehnt zu unterschreiben. Bei der gesamten Mehrheit der UN-Nationen ist dieses Moon Treaty nicht Gesetz.

Nachdem die Rechtslage für Grundbesitz auf dem Mond geklärt und legal ist, hat Seine Durchlaucht Reimer I. Fürst von Lichtenberg ein Gebiet von fast der Größe Helgolands (1.440.000m²) über die Lunar Embassy -als einzige Organisation weltweit für den Verkauf von extraterrestrischen Grundstücken anerkannt- erworben und dieses mit Patent Nr. 1 durch Proklamation zum Fürstentum Lichtenberg erklärt. Der Gründungsakt ist in deutscher Sprache im Hauptstaatsarchiv hinterlegt. Gleiche Urkunde enthält auch das Patent über Staatsform und Wappen sowie die Verfassung des Fürstentum.