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Rechtsgrundlage

In Bezug auf extraterrestische Grundstücke gibt es heute zwei Abkommen (Treaty's), dem ‚Outer Space Treaty' von 1967 und dem ‚Moon Treaty' von 1984. Das Outer Space Treaty von 1967 verbietet es Regierungen ausdrücklich, sich den Mond sowie andere Planeten in Form eines Besitzerrechts anzueignen. Damit haben die Regierungen ihre Rechte auf Planetenbesitz abgegeben. In diesem Abkommen wurde versäumt, die Ausnutzung des Mondes und andere Himmelskörper zu Profitzwecken auch privaten Personen und Firmen zu verbieten. Die UNO und alle anderen Länder die das Outer Space Treaty unterschrieben, wurden sich dieses wichtigen Versäumnisses sehr schnell nach der Ratifizierung des Abkommens von 1967 bewußt. Die UNO hat noch Jahre danach vergebens versucht, einen Anhang an das Treaty ratifizieren zu lassen; die meisten Mitgliedstaaten der UNO waren mit diesem Anhang nicht einverstanden. Im Jahre 1984 war das Moon Treaty entstanden, in dem alle Anhangsversuche gebündelt eingebracht wurden. Dieses Moon Treaty verbietet Individuen und Firmen ausdrücklich, sich den Mond oder andere Himmelskörper anzueignen und zu Profitzwecken zu nutzen. Von 185 Mitgliedstaaten der UNO wurde dieses Treaty jedoch nur von 6 Ländern unterstützt. Alle anderen Länder, wie z.B. die USA, Russland, China etc. haben es abgelehnt zu unterschreiben. Bei der gesamten Mehrheit der UN-Nationen ist dieses Moon Treaty nicht Gesetz.

Nachdem die Rechtslage für Grundbesitz auf dem Mond geklärt und legal ist, hat Seine Durchlaucht Reimer I. Fürst von Lichtenberg ein Gebiet von fast der Größe Helgolands (1.400.000m²) über die Lunar Embassy -als einzige Organisation weltweit für den Verkauf von extraterrestrischen Grundstücken anerkannt- erworben und dieses mit fürstlichem Patent Nr.1 am 21. Januar 2000 durch Proklamation zum Fürstentum Lichtenberg, dem ersten Staat auf dem Mond, ausgerufen. Der Gründungsakt ist in deutscher Sprache im Hauptstaatsarchiv hinterlegt. Gleiche Urkunde enthält auch das Patent über Staatsform und Wappen sowie die Verfassung des Fürstentum.

Um Mißverständnissen vorzubeugen, möchten wir an dieser Stelle die Situation des Fürstentum Lichtenberg darstellen:

Das Fürstentum Lichtenberg befindet sich als erster Staat auf dem Erdtrabanten Mond mit einer Größe von rund 1.400.000 m². Die Gründungsurkunde mit Proklamation und Verfassung ist im Hauptstaatsarchiv hinterlegt.

Zu keiner Zeit war es das Ziel der lichtenberger Regierung, innerhalb der Völkergemeinschaft eine offizielle Rolle zu übernehmen. Daher ist es auch nicht das Bestreben, bei anderen Staaten um offizielle (de-jure) Anerkennung zu werben. Diese wäre gleichbedeutend mit der Aufgabe bzw. Einschränkung souveräner Rechte.

Zur Doktrin internationalen Rechts sind folgende Elemente notwendig, um einen Staat zu gründen. Diese entsprechen der Formulierung von Dr. Reuter: "Um einen Staat zu gründen benötigt man eine Population und ein Territorium." Internationale Praxis bestätigt diese These. Das gemischte deutsch-polnische Schiedstribunal erklärte im Fall der deutschen kontinentalen Gasgesellschaft im Jahr 1929, wie folgt:

Ein Staat existiert unter der Bedingung, dass er ein Territorium hat, von Menschen bewohnt sein kann, und das Territorium öffentlich für die Population zugänglich ist.

Man kann auch Definitionen, die in Artikel 1 der "Konventionen von Rechten und Pflichten eines Staates" der 7. Internationalen Konferenz der amerikanischen Staaten in Montevideo vom 26. Dezember 1933, aufgestellt wurden, hinzuziehen. Der Staat ist eine Person von internationalem Recht und sollte folgende Qualifikationen haben:

  1. eine permanente Bevölkerung
  2. ein definiertes Territorium
  3. eine Regierung
  4. die Kompetenz und die Möglichkeit sich in Beziehungen zu anderen Staaten zu begeben.


Tatsächlich erfüllt das Fürstentum Lichtenberg diese Voraussetzungen. Das Fürstt. Lichtenberg hat per Mai 2001 ca. 50 Staatsbürger und befindet sich auf dem Mond im Gebiet des SINUS MEDII 0°-4° nördl. Breite / 0°-4° östl. Länge. Die Regierung wird vertreten durch das Oberhaupt des Staates Lichtenberg S.D. Reimer I. Fürst von Lichtenberg und seinen Staatsräten. Diese führen die legislative Macht aus.

Ebenso kann das Fürstentum Lichtenberg bewohnt sein und ist öffentlich für die Population zugänglich. Dass des Staatsgebiet noch nicht betreten wurde, ist lediglich auf die finanzielle Situation oder dem Desinteresse des Einzelnen zurückzuführen.

Es währe fehl am Platze, die Existenz eines Staates bestreiten zu wollen, nur weil die Reise dorthin dem einen zu teuer- und der andere kein Freund von Fernreisen ist.


In der Tat bestimmt das internationale Recht den rechtlichen Status einer physikalischen Person, sowie eine Kapazität innerhalb der Sphäre in der er lebt zu handeln. Gleichermassen ist im internationalen Recht der Staat durch die Person selbst existierend. Kein Zweifel besteht, wenn es eine Tatsache ist, dass eine Gemeinschaft, die vorgibt, diese Kompetenz zu haben, tatsächlich diese Elemente innerhalb eines Staates präsentieren kann.

In jedem Staat existiert eine Macht, die an bestimmte Organe abgegeben ist, und dazu dient, eine Bevölkerung zu regieren. Diese politische Macht, die oft als öffentliche Autorität dargestellt ist, soll nichts anderes als Souveränität bedeuten. Souveränität selbst als ursprüngliche Macht in dem Sinne, dass sie aus keiner anderen Macht hervorgeht. Andererseits bedeutet Souveränität übergeordnete Macht in einem Rahmen von einer gut definierten Kompetenz. Nicht nur, dass es nichts darüber hinaus gibt, sondern, dass es ebenfalls exklusiv in seiner Sphäre gültig ist und es keine gleiche oder rivalisierende Macht gestattet.

Herausragende Veröffentlichungen, die sich mit internationalem Recht befasst haben, halten die direkte Unterwerfung zum internationalen Recht für die logische Konsequenz zur Kompetenz eines Staates.

Die rechtliche Ordnung des Fürstentum Lichtenberg begründet sich nicht durch eine übergeordnete Autorität. Das Oberhaupt des Staates Lichtenberg ist ein Fürst, dem von Staatsräten assistiert wird. Diese führen die legislative Macht aus.

Eine Regierung sorgt für eine funktionierende Exekutive und ein hohes Gericht kann angerufen werden, um die rechtliche Macht durchzuführen. Die Macht der Staatsorgane und die Rechte der Staatsbürger sind in der Verfassung geregelt. Diese Verfassung ergibt sich aus der Verfassungsurkunde, die der Fürst erlassen hat. Lichtenberg hat seine eigene Verfassung ausgerufen und seine übrigen Gesetze, um mit voller Selbstbestimmung innere und äussere Angelegenheiten ausüben zu können. Dieses völlig unabhängig von externen Mächten.

Die Adaption des allgemeinen schweizer Rechtssystems wurde -sofern keine eigenen Gesetze erlassen wurden- zum Ziel des Souveränitätswillens von Lichtenberg übernommen. Die Übernahme eines fremden juristischen Systems (einer fremden Rechtsbarkeit) ist kein ungewöhnliches System innerhalb des internationalen Lebens. In den 20er Jahren hat die Türkei das schweizerische Zivilrecht übernommen. Die neuen Staaten, die nach dem 1. Weltkrieg gegründet wurden, sowie Polen, Tschechoslowakei und Jugoslawien, behielten das Rechtssystem der Staaten, denen sie angehörten, bevor sie unabhängig wurden. Eine solche Prozedur steht nicht im Widerspruch zur Unabhängigkeit eines Staates.

Das internationale Recht gibt keine Bedingungen für die Grösse eines Staatsterritoriums vor. Der U.N.Report über die internationale Schieds-Anerkennung am 14 Dezember 1970 bestätigt diese Aussage bei nachgewiesenen 94 zu 1 Stimmen und 20 Enthaltungen. Die Versammlung hat, nach Berücksichtigung der Frage bezüglich der Länder Amerikanisch Samoa, Antiqua, Bahamas, Bermuda, British Vergin Islands, Brunei, Cayman Islands, Dominica, St. Helena, St. Licia, Seychellen, St. Vincent, Solomon Islands, Takelau, Türken- und Ciacos Inseln (Territorien, von denen einige nicht mehr als 100 Bewohner haben), ihre Überzeugung ausgedrückt, dass die Frage nach territorialer Grösse, geographischer Abgelegenheit oder eingeschränkter Ressourcen keinesfalls die Implementierung der Unabhängigkeit dieser Territorien verzögern darf.

Daraus ergibt sich die Schlussfolgerung, dass Grösse und Lage des Territoriums des Fürstentum Lichtenberg kein Hindernis für andere Staaten sein kann, Lichtenberg als unabhängigen Staat anzuerkennen.

Die politische Existenz eines Staates ist grundsätzlich unabhängig von der Anerkennung durch andere Staaten!

Jeder Staat kann selbst entscheiden, ob er einen neuen Staat anerkennen will. So kann ein Staat von einigen Staaten anerkannt werden, während andere Staaten ihre Anerkennung verweigern